Freiwilligenzentrum Alsfeld

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Start Nutzung des Raums

Nutzungsordnung

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1.     Das Freiwilligenzentrum (FZ) steht neben der Nutzung durch den Verein allen Alsfelder Vereinen und Verbänden sowie Alsfeldern aller Generationen und Nationalitäten offen.
Das FZ wird insbesondere zur Verfügung gestellt:
a) für die Erhaltung, Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens,
b) für die Durchführung kultureller Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen u. ä.,
c) für sonstige gemeinnützige Zwecke

2.     Entscheidungen für die Vermietung trifft der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen besteht nicht.

3.     Bei mehreren Anträgen zum gleichen Termin wird nach der Reihenfolge des Antragseinganges, jedoch unter besonderer Berücksichtigung termingebundener Veranstaltungen, entschieden.

4.     Der Verein kann eine Kaution für das Mietverhältnis festlegen. Die Kaution richtet sich je nach Art der Veranstaltung und kann im Rahmen von 75,00 bis 250,00 € festgelegt werden.

5.     Die Miete beträgt für einen halben Tag 30,00€ und für einen ganzen Tag 50,00€. Die Nutzung des Projektors kostet pro angefangene Betriebsstunde 2,00€. Die Nutzung des WLANs pro Tag 2,00€ Für regelmäßige Veranstaltungen kann eine Ermäßigung eingeräumt werden.

6.     Bringt der Benutzer bei Übernahme der Einrichtung keine Beanstandungen vor, gilt die Einrichtung als einwandfrei übernommen.

7.     Nach jeder Benutzung sind die Räume und Einrichtungsgegenstände in gereinigtem Zustand an die Beauftragten des Vereins zu übergeben. Die Aufräumarbeiten enden am Folgetag um 11 Uhr und dürfen nicht ruhestörend sein. Der Mieter muss seinen Müll mitnehmen. Bei Beanstandungen (unsachgemäße Reinigung) kann der Nutzer vom Vertreter des Vereins unter Fristsetzung zur Behebung aufgefordert werden. Kommen die Nutzer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verein selbst tätig werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Nutzer zu tragen.

8.     Für eingebrachte Sachen oder für Garderobe wird nicht gehaftet. Den verantwortlichen Mieter trifft die volle Sorgfaltspflicht wie einen Hauseigentümer. Insbesondere erhält der Mieter die notwendigen Schlüssel für die von ihm zu nutzenden Räumlichkeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Für den Verlust von Schlüsseln haftet ebenfalls der Mieter. Der Verein übernimmt keine Haftung für die im und am Gebäude und auf dem Gelände abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände (z. B. Garderobe, Fahrräder usw.). Für alle Schäden, die im Rahmen der Nutzung im und am Gebäude sowie an den Außenanlagen entstehen, haftet der Nutzer bzw. der Veranstalter. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche seiner Besucher. Sofern der Nutzer haftet, ist er verpflichtet, sich unmittelbar mit dem Geschädigten auseinander zu setzen. Die Nutzer des FZ haben festgestellte oder verursachte Schäden unverzüglich zu melden. Beschädigte oder fehlende Einrichtungsgegenstände sind dem Vermieter ohne Anforderung mitzuteilen. Für die notwendigen Reparaturen bzw. für den Ersatz fehlender Gegenstände sorgt allein der Verein. Die Kosten dieser Reparaturen bzw. Ersatzleistungen sind vom Mieter nach Aufforderung zu zahlen.


9.     Die von dem Vermieter beauftragten Personen üben neben dem Benutzer gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Benutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

10.     Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Nachtruhe, sind von den Benutzern die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Darüber hinaus sind die übrigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Bestimmungen, insbesondere das Jugendschutzgesetz und das Gaststättengesetz, zu beachten.

11. Die Mieter haben sich bei allen Veranstaltungen so zu verhalten, dass die Ruhe Dritter, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, nicht gestört wird. Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Störungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden.

12. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren hat der jeweilige Veranstalter zu tragen.

13.    Bei Nutzung des WLANs des Freiwilligenzentrums durch den Veranstalter ist dieser für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:

•    das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
•    keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;
•    die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
•    keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;
•    das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der Veranstalter stellt den Freiwilligenverein von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Veranstalter und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen.
Erkennt der Veranstalter, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Freiwilligenverein auf diesen Umstand hin.

14. Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung des Vereins angebracht werden. Sie sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, sofern keine andere Absprache erfolgt. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußboden, Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet.


15.     Die zur Benutzung überlassenen Räume und das Inventar sind pfleglich zu behandeln. Jeder ist zu allgemeiner Ordnung und Sauberkeit verpflichtet. Auf Sparsamkeit bei Strom-, Heizungs- und Wasserverbrauch ist zu achten. Nach Beendigung jeder Veranstaltung oder beim Verlassen der Räumlichkeiten sind Fenster und Türen zu verschließen, die elektrischen Einrichtungen abzuschalten und die Heizkörperregeleinrichtungen während der Heizperiode auf die Stufe 1 zu stellen.

16.     Das Rauchen in den Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

17.     Personen, die gegen gute Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit verstoßen, sind vom jeweiligen Verantwortlichen aus dem Bereich des Freiwilligenzentrums zu verweisen.

18.     Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die jeweils gültige Hausordnung können mit dem zeitweisen oder ständigen Ausschluss von der Benutzung belegt werden.

19.     Über Entzug der Erlaubnis oder Ausschluss von der Benutzung entscheidet der Vereinsvorstand.




Alsfeld, der 1. Mai 2010

 

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